StVZO
Flurförderzeuge im öffentlichen Verkehr

Sicher unterwegs auf Straßen, Zufahrten und frei zugänglichen Betriebsgeländen

 

Roter Linde Gabelstapler transportiert gepresste Papier- und Kartonballen auf einem Recyclinghof. Im Hintergrund sind weitere Stapler und gestapelte Recyclingmaterialien zu sehen.

Öffentlicher Raum

Beginnt nicht erst auf der Straße

Wer mit einem Stapler oder einem anderen Flurförderzeug öffentliche Straßen, Zufahrten oder frei zugängliche Betriebsflächen befährt, muss besondere Anforderungen beachten.

Neben den innerbetrieblichen Sicherheitsregeln gelten dann auch Vorgaben aus Straßenverkehrsrecht, StVZO, FZV und Fahrerlaubnisrecht.

Auch Kundenparkplätze, Ladezonen oder Betriebshöfe können als öffentlicher Verkehrsraum gelten, wenn sie von betriebsfremden Personen genutzt werden können oder allgemein zugänglich sind. Ein Schild wie „Privatparkplatz“ reicht dafür nicht immer aus. Entscheidend ist, ob die Fläche tatsächlich für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Typische Beispiele sind:

  • frei zugängliche Kunden- oder Besucherparkplätze
  • Ladezonen mit externem Lieferverkehr
  • Betriebshöfe ohne wirksame Zugangskontrolle
  • Zufahrten zwischen Betriebsteilen

Einsatzbereit?
Zulassung, Kennzeichnung und Betriebserlaubnis

Stapler sind im öffentlichen Verkehr zwar in vielen Fällen vom klassischen Zulassungsverfahren ausgenommen. Das bedeutet aber nicht, dass sie ohne weitere Anforderungen eingesetzt werden dürfen. 

Bis 20 km/h

In der Regel ist kein amtliches Kennzeichen erforderlich. Stattdessen müssen Halterdaten beziehungsweise Firmenname und Sitz dauerhaft und gut lesbar am Fahrzeug angebracht sein.

Über 20 km/h

Ein amtliches Kennzeichen ist erforderlich. Je nach Fahrzeug und Einsatz können außerdem weitere Unterlagen, Genehmigungen oder eine Betriebserlaubnis notwendig sein.

Beschrifteter Gabelstapler mit Sicherheits- und Verkehrseinrichtungen wie Beleuchtung, Blinker, Spiegel und Kennzeichnung.

Richtig ausgerüstet

für den öffentlichen Verkehr

Damit Stapler oder andere Flurförderzeuge im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden dürfen, muss die Ausrüstung zum Fahrzeug, zur Geschwindigkeit und zum konkreten Einsatz passen. 

Die Anforderungen ergeben sich unter anderem aus der StVZO und betreffen vor allem Sichtbarkeit, Beleuchtung, Warnsignale, Bremsen und sichere Fahrzeugführung.

Typische Ausrüstungspunkte sind:

  • Scheinwerfer oder Abblendlicht
  • Schlussleuchten und Bremslichter nach hinten
  • Fahrtrichtungsanzeiger also Blinker
  • Warnblinkanlage
  • Rückstrahler beziehungsweise Reflektoren hinten
  • Hupe und akustisches Warndreieck
  • Unterlegkeil bei Staplern über 4 t zulässiger Gesamtmasse
  • Gabelzinkenschutz bei Fahrten ohne Last
  • Scheibenwischer, wenn eine Frontscheibe vorhanden ist
  • Halterkennzeichnung oder amtliches Kennzeichen, je nach Geschwindigkeit und Einsatz 

Wichtig: Nicht jeder Stapler benötigt in jedem Einsatzfall exakt dieselbe Ausstattung. Für kurze Strecken, reine Straßenüberquerungen oder Fahrten nur bei Tageslicht können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen oder Auflagen möglich sein. 

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