Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines

  1. Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Schöler Fördertechnik AG (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

  2. Diese Vertragsbedingungen finden keine Anwendung auf Mietverträge, Leasingverträge und Einkaufsbedingungen, für die gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung finden. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

  3. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Gesonderte oder entgegenstehende Bedingungen finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2. Angebot und Auftragsbestätigung

  1. Das Angebot des Auftragnehmers ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt entweder durch separate schriftliche Vereinbarung oder mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Er richtet sich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und diesen Vertragsbedingungen.

  3. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Maßangaben, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

  4. Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend, garantiert.

  5. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Auftraggeber an diese Bestellung vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs des Bestellschreibens bei dem Auftragnehmer. Für die Verpflichtung beider Parteien ist die schriftliche Anerkennung des Auftragnehmers (Auftragsbestätigung) maßgebend.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 10 Werktagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zu erfolgen.

  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

  4. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

  5. Eine schriftlich vereinbarte Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und die der Einziehung sind vom Käufer zu tragen. Zahlungen sind nur an den Auftragnehmer zulässig. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler sind nicht zulässig, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

  6. Hinsichtlich des Verzuges des Auftraggebers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.

  7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks nimmt der Auftragnehmer nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht wird.

 

4. Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

  2. Treten bei dem Auftragnehmer oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der Auftragnehmer bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder Auftragnehmer bereitgestellt und dies dem Auftraggeber angezeigt ist.

  3. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Auftraggeber zumutbar ist.

  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist , die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

 

5. Übernahme, Gefahrenübergang und Versand

  1. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk durch Übernahme seitens des Auftraggebers oder durch Versand. Wird die Bereitschaft zur Übernahme des Kaufgegenstandes des Auftragnehmers nicht mindestens eine Woche vor dem festgelegten Liefertermin schriftlich vom Auftraggeber erklärt, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu versenden. Wird der Kaufgegenstand vom Auftraggeber übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Kaufgegenstand des Lieferwerks oder vom Auftragnehmer einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
  2. Eine Transportversicherung wird vom Auftragnehmer nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers schlossen, die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

 

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.

  3. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst des Auftragnehmers durchführen lassen.

  5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den des Auftragnehmers entstandenen Ausfalls.

  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er hat jedoch den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers aufrecht zu erhalten und dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Verkaufswertes (einschließlich gültiger MwSt.) abzutreten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

  7. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  9. Die Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben , als der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

 

7. Mängelhaftung und sonstige Haftung

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Die unter vorstehender Ziffer 1 Satz 3 genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Ziffer 1 Satz 3 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Auftraggebers gemäß VII.,6 dieser Vertragsbedingungen.

  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind.
    a. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    b. Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
    c. Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
    d. Bei übermäßiger Beanspruchung und
    e. Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

  4. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach VII.5 dieser Vertragsbedingungen.

  5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird dem Auftragnehmer im Inland ihre Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird sie entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  6. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln – unbeschadet VII.5 - die Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser dem Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

  7. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
    a. bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    b. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    c. bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    d. in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    e. bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Verkäuferin garantiert hat.

    Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Unabhängig vom Sitz des Auftraggebers findet auf die vertraglichen Beziehungen sowie sich daraus ergebene Schadensersatzansprüche ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss den UN-Kaufrechts.

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung des Auftragnehmers, die den Vertrag abgeschlossen hat.