Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB Schöler)


1. Allgemeines

Allen Bestellungen der Schöler Fördertechnik AG (nachfolgend jeweils „Schöler" genannt) liegen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Grunde. Abweichende und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als Schöler ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Bestellung

Nur schriftlich (einschließlich E-Mail) erteilte Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sind verbindlich. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrags. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist Schöler zum Widerruf berechtigt

 

3. Teillieferungen, Liefertermin und Verzug

Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, es sei denn Schöler hat ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
Die in der Bestellung angegebene Zeit für die Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen („Liefergegenstand“) ist bindend („Lieferzeit“). Der Lieferant ist verpflichtet, Schöler unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die ernstlich befürchten lassen, dass die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Im Falle des Verzugs mit der Lieferung oder Herstellung der Abnahmebereitschaft ist Schöler berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Bestellwertes je Werktag des Verzuges zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Bestellwertes. Schöler ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen, in welchem Fall die Vertragsstrafe auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet wird. Schöler wird die Vertragsstrafe oder deren Vorbehalt innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder ab der Abnahme erklären oder sie bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung (je nachdem was später ist) erklären. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

 

4. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

(Vereinbarte Preise sind Festpreise, verstehen sich frei Bestimmungsort (d.h. frei von Versandkosten) und enthalten sämtliche Verpackungskosten, soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist. Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer.
Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug.
Für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank von Schöler.
Die Zahlungsfrist beginnt, wenn sowohl die Rechnung als auch die Ware vertragsgemäß und vollständig eingegangen ist, in der Regel erfolgt dies mit einer Abnahmebestätigung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Wahl des Zahlungsmittels ist Schöler vorbehalten. Bei fehlerhafter Lieferung ist Schöler berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
Ist vereinbart, dass Schöler die Versandkosten zu tragen hat, so hat der Lieferant den kostengünstigsten Versandweg zu wählen. Mehrkosten für die beschleunigte Beförderung, die zur Einhaltung des Liefertermins notwendig sind, trägt Schöler nicht.
Bei Zahlungsverzug schuldet Schöler Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Schöler schuldet keine Fälligkeitszinsen.

 

5. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unsere Zentrale in Rheinfelden, Robert-Bosch-Str. 3-5 zu erfolgen.
Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit Bestellnummer und Bestellda-tum beigefügt sein. Insofern auf der Bestellung eine Indexangabe erfolgt ist, muss diese ebenfalls auf dem Lieferschein angegeben werden. Weiterhin ist Schöler von der Lieferung getrennt eine Versandanzeige mit gleichem Inhalt zuzusenden. Fehlen die genannten Angaben, so hat Schöler Verzögerungen bzgl. Bearbeitung oder Bezahlung nicht zu vertreten.
Der Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung an der Empfangsstelle am Bestimmungsort, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme auf Schöler über.
Der Lieferant ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachgerechten Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Soweit nicht anders vereinbart muss das vom Lieferanten verwendete Verpackungsmaterial so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass es entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorschriften ohne zusätzlichen Aufwand entsorgt werden kann.

 

6. Modelle und Werkzeuge

Modelle und Werkzeuge, die auf Kosten von Schöler vom Lieferanten angefertigt werden, gehen mit der Bezahlung in das uneingeschränkte Eigentum von Schöler über und sind vom Lieferanten unveränderlich als Eigentum von Schöler zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Modelle und Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Schöler bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die Schöler gehörenden Modelle und Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten Diebstahlsschäden zu versichern.

 

7. Präferenz, Lieferantenerklärung

Der Lieferant stellt Schöler auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, statistische Warennummer bzw. Präferenznachweise sowie etwaige weitere Dokumente / Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung.

 

8. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

9. Änderungen und Ergänzungen

Schöler kann bis zur Ablieferung (bei Werkverträgen: bis zur Abnahme) des Liefergegenstandes jederzeit nach billigem Ermessen dem Lieferanten zumutbare Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, Schöler Änderungen, die er i m Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig und zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch Schöler wird er diese Änderungen auch durchführen.
Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder -minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Lieferant verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens von Schöler hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Kostenänderung anzupassen.

 

10. Ersatzteile

Der Lieferant gewährleistet, dass für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Lieferung alle zur ständigen Benutzung des Liefergegenstandes erforderlichen Einzelteile für Schöler verfügbar gehalten werden.
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich von Ziff. 1 –mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

 

11. Einhaltung von Stoffverboten und rechtlichen Verpflichtungen

Der Lieferant sichert zu, bei seinen Lieferungen alle Anforderungen und Stoffverbote sowie weitere rechtliche Verpflichtungen, insbesondere Registrierungsverpflichtungen und Mengenmeldungen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Sitz von Schöler und die Europäische Union Gültigkeit haben, einzuhalten (insbesondere: Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EG Nr. 1005/2009), Verordnung über fluorierte Treibhausgase (EU Nr. 517/2014), Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH, EG Nr. 1907/2006), die Verordnung über persistierende organische Schadstoffe (EU Nr. 2019/1021), Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte („WEEE“, 2012/19/EU), die Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren (2006/66/EG) sowie die Verpackungsrichtlinie (94/62/EG), jeweils in der bei Lieferung geltenden Fassung). Der Lieferant sichert darüber hinaus zu, bei seinen Lieferungen die jeweils aktuellen Grenzwerte der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) oder eines bei Lieferung etwa geltenden Nachfolgeregelwerks einzuhalten. Dies gilt auch für Produkte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen; ausgenommen sind Liefergegenstände, die nicht unmittelbar zur Herstellung von Produkten für Schöler verwendet werden, beispielsweise Büromaterial, Büromöbel, Verpackung, Betriebsmittel, etc. Sofern die RoHS-Konformität auf der Grundlage zulässiger Ausnahmeregelungen gegeben ist (2011/65/EU Anhang III, IV), ist der Lieferant verpflichtet, die Ausnahmen in seiner Erklärung explizit zu benennen (Stoff, Grenzwert, Konzentration).
Der Lieferant verwendet für die Herstellung des Liefergegenstands keine Konfliktmineralien im Sinne der Section 1502 des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act und bezieht von seinen Lieferanten nur Produkte, die keine solchen Konfliktmineralien enthalten. Sollte der Liefergegenstand mineralische Roh- oder deren weiterverarbeiteten Stoffe enthalten sein, ist deren Herkunft auf Anfrage offenzulegen.

 

12. Rückgabe Altgeräte

Die gesetzlichen Ansprüche für die Rückgabe von Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), insbesondere die Rückgabeberechtigung nach § 10 Abs. 2 ElektroG, stehen Schöler ungekürzt zu.

 

13. Einhaltung der Exportkontrollvorschriften

Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Lieferant hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen.
Verletzt der Lieferant seine Pflicht aus Absatz 1 trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die Schöler hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

 

14. Mängelanzeige

Bei Wareneingang findet eine Untersuchung durch Schöler nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Mängel werden innerhalb angemessener Zeit nach Entdeckung gerügt. § 377 HGB ist im Übrigen abbedungen.

 

15. Gewährleistung

Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche für Sach- und Rechtsmängel stehen Schöler ungekürzt zu.
Das Recht, die Art der Nacherfüllung - Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware/Neuerbringung der Dienstleistung - zu wählen, steht Schöler zu.
Nimmt der Lieferant die Nacherfüllung nicht binnen einer von Schöler zu setzenden angemessenen Frist vor, ist Schöler berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. In Fällen, in denen eine umgehende Nacherfüllung billigerweise erforderlich ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder bei drohendem Eintritt unverhältnismäßig hoher Schäden) steht Schöler dieses Recht ohne vorherige Fristsetzung zu.
Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Entstehen Schöler infolge eines Mangels Kosten oder Aufwendungen, insbesondere Reklamations-, Sortier-, Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten oder Kosten für den Einbau, Ausbau oder eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Unterlieferanten und Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

 

16. Haftung, Versicherung

Der Lieferant haftet über die Gewährleistung hinaus für alle Schäden, die durch Mängel des Liefergegenstandes entstehen, es sei denn, dass er diese nicht zu vertreten hat. Sind solche Schäden bei einem Dritten entstanden, stellt er Schöler von dessen Ansprüchen frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
Der Lieferant haftet ferner dafür, dass die Lieferung oder Benutzung der Ware Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt, soweit er diese Rechtsverletzungen zu vertreten hat. Werden von Dritten solche Ansprüche geltend gemacht, stellt der Lieferant Schöler von diesen Ansprüchen frei.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden
- pauschal - zu unterhalten. Auf Anforderung von Schöler und unverzüglich bei Änderung des Versicherungsstatus hat der Lieferant hierüber geeignete Nachweise vorzulegen. Soweit Schöler weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.

 

17. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen oder andere Störungen (z.B. erhebliche Gesundheitsgefahren z.B. durch Seuchen, radioaktive Strahlung), Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, ähnliche aktuelle Bedrohungslagen sowie Arbeitskämpfe oder behördliche Maßnahmen (z.B. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) oder unverschuldete Betriebsstörungen befreien Schöler unbeschadet seiner sonstigen Rechte, für die Dauer der Verhinderung von der Abnahmeverpflichtung. Dauert die Verhinderung voraussichtlich mehr als drei Monate, ist Schöler berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

18. Open Source Software, Rechte Dritter

„Open Source Software“ ist jede Software, die einer unbestimmten Anzahl von Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht auf Bearbeitung und/oder Verbreitung auf Basis spezifischer Lizenzen bzw. vertraglicher Regelungen zur Verfügung gestellt wird (z.B. Apache License, GNU General Public License (GPL), Mozilla Public License, MIT License).
Der Lieferant sichert zu, dass in den Lieferungen und Leistungen keine Open Source Software enthalten ist, sofern Schöler dem nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Zur Erteilung einer etwaigen Zustimmung durch Schöler, stellt der Lieferant Schöler alle zur Nutzung der Open Source Software relevanten Informationen zur Verfügung (z.B. den Source Code, den Lizenztext, die Versionsnummer, mögliche Copyleft-Bedingungen, Angaben zu vorgenommenen Modifikationen, Auflistung der verwendeten Open Source Dateien).

 

19. Quellcode

Ist Liefergegenstand Software (als eigenständiges Produkt oder als Bestandteil einer gelieferten Hardware) zur Verwendung in oder in Verbindung mit Erzeugnissen, die von Schöler hergestellt oder vertrieben werden, ist Schöler auf Verlangen der Quellcode zur Verfügung zu stellen. Wird der Quellcode gemäß ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht zur Verfügung gestellt, wird der Lieferant, auf Verlangen von Schöler und zu dessen Gunsten, einen Vertrag für eine Quellcode-Hinterlegung bei einer renommierten, von Schöler ausgewählten Hinterlegungsstelle abschließen.

 

20. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Lieferant darf ausschließlich mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen und wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder die mit Ansprüchen von Schöler im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

 

21. Kündigung

Schöler hat das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich verschlechtert und dadurch die Vertragserfüllung gefährdet ist, im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung, der Liquidation oder weil der Lieferant seine Geschäftstätigkeit einstellt. Soweit der Lieferant die Kündigung zu vertreten hat, so behält sich Schöler etwaige Schadenersatzansprüche vor.

 

22. Eigentumsvorbehalt

Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an Schöler gelieferten Waren und nur für diese gilt.

 

23. Abtretung von Ansprüchen

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Schöler dürfen der Vertrag oder einzelne Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.

 

24. Mindestlohn / Freistellung

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche bei ihm beschäftigten Mitarbeiter in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bezahlt werden.
Soweit der Lieferant auch Werk- und Dienstleistungen erbringt und hierfür Subunternehmer einsetzt, trägt er dafür Sorge, dass die bei diesen Subunternehmen beschäftigten Mitarbeiter ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorgaben des MiLoG sowie sonstiger Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung Schöler haften könnte, bezahlt werden. Der Lieferant stellt Schöler in diesem Zusammenhang von sämtlichen Ansprüchen insb. nach § 13 MiLoG bzw. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz frei, die von Mitarbeitern wegen eines Verstoßes (a) des Lieferanten und/oder (b) eines von dem Lieferanten zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzten Subunternehmers gegen das MiLoG oder sich auf dieses beziehende Rechtsvorschriften und Tarifverträge gegenüber Schöler geltend gemacht werden.
Der Lieferant verpflichtet sich zudem, Schöler auf Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, ob die Verpflichtungen des MiLoG tatsächlich eingehalten werden und Schöler die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

25. Beistellung

Von Schöler gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Materialien („Beistellungen“) bleiben Eigentum von Schöler, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung und Verbindung der Beistellungen erfolgen für Schöler.

 

26. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der darauf getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von Schöler oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung von Schöler, die den Vertrag abgeschlossen hat. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.